Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen

Else-Funke-Stiftung

2. Sie ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist
    1. Die Förderung von konkreten Projekten in der sozialen Arbeit (öffentlicheGesundheitspflege, Jugendpflege und Jugendhilfe, Altenhilfe und Fürsorge für Behinderte)
    2. Die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen Arbeit (Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) sowie
    3. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung in diesen Bereichen.
  2. Dieser Zweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Die Stiftung kann ihre Zwecke daneben auch unmittelbar selbst verwirklichen z.B. durch
    1. Vergabe von Stipendien und
    2. Vergabe von Forschungsaufträgen. Die Ergebnisse der Forschungstätigkeit sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise zugänglich machen. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  4. Die Vergabe der Förderleistungen ist in keiner Weise von der Mitgliedschaft im Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit e, V. (DBSH) abhängig.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Urkunde des Stiftungsgeschäftes (1996 1.000.000,- DM) und beträgt zum Stand vom 31.12.2009 Euro 519.590,40).
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist ihr jeweiliges, entsprechend zweckgebundenes Vermögen ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten. Zu diesem Zweck können Teile der jährlichen Erträge im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Außerdem wachsen dem
    Stiftungsvermögen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, soweit diese Zuwendungen dazu bestimmt sind.
  4. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn das zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte. Die Wiederauffüllung in den folgenden Jahren muss sichergestellt sein und darf die Erfüllung des Satzungszweckes nicht unverhältnismäßig einschränken.

§ 5

Leistungen

  1. Leistungen der Stiftung werden aufgrund von Vorstandsbeschlüssen im Rahmen der Auflagen und Richtlinien des Kuratoriums gewährt.
  2. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßen Ermessen. Die jeweilige Einwilligung des Kuratoriums ist zuvor einzuholen, soweit dies durch oder aufgrund dieser Satzung vorgesehen ist.
  3. Bei der Vergabe von Stipendien und ähnlichen Leistungen an natürliche Personen sollen die jeweils gültigen steuerlichen Bestimmungen über die Steuerfreiheit bei den Empfängern ( z. Zt. insbesondere § 3 Zif.44 ESTG, Abschnitt 6 ESTR) *² beachtet werden. Die Unterstützung finanziell nicht hilfebedürftiger Personen ist ausgeschlossen.
  4. Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder auf ein formloses In-Aussicht-Stellen bei Verhandlungen mit Stiftungsorganen oder einzelnen ihrer Mitglieder gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Ebenso wenig kommt ein solcher Anspruch durch Berufung auf Gleichbehandlung in Betracht.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
  2. Es sollen dem Vorstand zwei Personen der Berufsgruppe Dipl. Sozialarbeiter/innen, Dipl. Sozialpädagogen/innen des DBSH angehören bzw. im Falle der Änderung von Ausbildungsabschlüssen einen dieser Berufsgruppe entsprechenden Ausbildungsabschlusshaben und dem DBSH bzw. dessen Rechtsnachfolger angehören.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden bestellt durch das Kuratorium. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/ eine Vorsitzende.
    Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
  4. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft das Kuratorium ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit. Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde abberufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet:
    1.  durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist und der schriftlichen Mitteilung an das Kuratorium zu Händen des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden bedarf.
    2. durch Abberufung
    3. durch Tod.
      In allen Fällen sind die übrigen Vorstandsmitglieder gleichzeitig zu informieren.
  5. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder desVorstandes sind berechtigt, die Stiftung gesetzlich zu vertreten.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und des Gesetzes. Er hat insbesondere das Stiftungsvermögen sparsam und wirtschaftlich zu verwalten und dessen Erträge entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden. Er hat Zustimmungserfordernisse zu beachten, die durch oder aufgrund dieser Satzung gelten. Er darf sich bei jederzeitigem Widerrufvorbehalt zur Durchführung der Geschäftsstelle des DBSH bedienen, soweit vollständig getrennte Vermögensverwaltung und uneingeschränktes
    Weisungsrecht gegenüber dieser Geschäftsstelle gesichert sind.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihre Aufwendungen können Ihnen erstattet werden.
  8. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte unter Beachtung der Zustimmungsvorbehalte des Kuratoriums.
  9. Der Vorstand bedarf der vorherigen, schriftlich (durch Vorlage des entsprechenden Beschlusses des Kuratoriums) eingehenden Einwilligung für sämtliche Geschäfte, für die das Kuratorium sich durch Beschluss, der dem Vorstand bekannt zu geben ist, die Einwilligung vorbehält.

§ 7

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 7 Personen: dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, und 5 Beisitzern/ Beisitzerinnen. 2/3 seiner Mitglieder müssen Dipl. Sozialarbeiter/innen/ Dipl. Sozialpädagogen/innen des DBSH sein bzw. im Falle der Änderung der Ausbildung einen dieser Berufsgruppen entsprechenden Ausbildungsabschluss haben und dem DBSH bzw. dessen Rechtnachfolger angehören.
  2. Die Amtszeit eine jeden seiner Mitglieder dauert in der Regel bis zum Ablauf des 6. Kalenderjahres nach dem Jahr seiner Bestellung. Wiederwahl ist zulässig, Die Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode, in der die aktive Tätigkeit in der professionellen Sozialen Arbeit endet.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder werden wie folgt bestimmt:
    Das Kuratorium bestimmt durch Mehrheitsbeschluss Kuratoriumsmitglieder. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Kuratoriumsmitglieder. In seiner letzten Sitzung vor Ablauf der Amtszeit ausscheidender Kuratoriumsmitglieder bestimmt das Kuratorium Ersatz für diese Mitglieder im Wege der Neu- oder Wiederwahl.
  4. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder endet durch
    1. Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist und der schriftlichen Mitteilung an den Kuratoriumsvorsitzenden/ die Kuratoriumsvorsitzende bedarf.
    2. Ablauf der Amtszeit
    3. Tod
  5. Das Kuratorium organisiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.In entsprechender Anwendung des § 105 Abs.2 AktG, Fassung 9/2009, kann das Kuratorium einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zu Stellvertretern/ Stellvertreterinnen von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die ununterbrochene Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter/ Stellvertreterinnen von Vorstandsmitgliedern können die entsprechenden Kuratoriumsmitglieder keine Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied ausüben.

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Durchführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. Beratung des Vorstandes
    3. Erstellung von Richtlinien über die Vergabe von Stiftungsmitteln
    4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    5. Beauftragung eines Kuratoriumsmitgliedes mit der Prüfung der Jahresrechnung des Vorstandes.
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese sollen nur nach Anhörung des Vorstandes getroffen werden und bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit derKuratoriumsmitglieder.
  3. Das Kuratorium kann durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften durch den Vorstand nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden dürfen.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihre Aufwendungen können ihnen erstattet werden.

§ 9

Beschlussfassung der Organe

  1. Der Vorstand und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können, oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Organs lädt alle Organmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein und fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
  3. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 10

Aufsicht

  1. Der Stiftungszweck kann an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist der aus § 2 ersichtliche Stifterwille möglichst weitgehend zu berücksichtigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes dahingehend, dass durch die geplante Satzungsänderung die Anerkennung als gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird.
  2. Soweit eine Änderung des Zwecks der Stiftung wegen geänderte steuerrechtlicher Bestimmungen über die Anerkennung als gemeinnützig geboten erscheint, soll der Stiftungszweck entsprechend angepasst werden.

§ 11

Auflösung und Aufhebung/ Zusammenschluss

  1. Die Auflösung darf nur aus wichtigem Grund beschlossen werden. Die Auflösung setzt voraus, dass
    1. der Stiftungszweck endgültig, d.h. nicht nur vorübergehend, nicht mehr verfolgt werden kann oder
    2. einer veränderten Situation, z.B. der Änderung der steuerrechtlichen Bestimmungen, nicht durch entsprechende Satzungsänderung unter Berücksichtigung des erklärten oder mutmaßlichen Stifterwillens Rechnung getragen werden kann. Die Auflösung in den Fällen 1.1 und 1.2 setzt ferner voraus, dass auch nicht ein Zusammenschluss dieser Stiftung und ihres Vermögens mit einer anderen Stiftung, die die
      Weiterverfolgung des Stifterwillens in erheblichen Maß ermöglicht, in Betracht kommen kann. Im Falle eines Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung muss die neu entstehende Stiftung ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung ist dafür zu sorgen, dass die bereits zugesagten Stiftungsleistungen gewährt und abgewickelt werden.
  3. Das danach verbleibende Vermögen fällt an eine durch Mehrheitsbeschluss des Kuratoriums zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecke.

§ 12

Aufsicht

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 13

Anzeigepflicht

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 14

Schlussbestimmungen

  1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BGB über Stiftung und des geltenden Stiftungsgesetzes für das Land Berlin (Berliner Stiftungsgesetz).
  2. Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Anstelle ei er ungültigen Bestimmung soll eine ihrem wirtschaftlichen Zweck und dem erklärten oder mutmaßlichen Stifterwillen möglichst nahe kommenden gültige Regelung beschlossen werden.

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Die Satzung wurde in der Kuratoriumssitzung am 05./06.02.10 nach Anhörung des Vorstands beschlossen und von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Wirkung zum 31.08.11 genehmigt.

Die Senatsverwaltung Berlin ist mit Schreiben vom 14.01.11 mit der Sitzverlegung nach Berlin einverstanden, da die Satzung der EFS in ihrer neuen Fassung mit dem Berliner Stiftungsgesetz vereinbar ist.

Die 1. Satzungsänderung wurde in der Kuratoriumssitzung am 13.04.12 beschlossen und am 31.10.12 von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz genehmigt. Sie tritt am 01.11.12 in Kraft.

Die 2. Satzungsänderung wurde in der Kuratoriumssitzung am 24.9.2021 beschlossen und am 20.04.2022 von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz genehmigt.