Spenden und Zustiftungen

Zuhause Spen­den und Zustiftungen

Die Else-Funke-Stif­tung ist eine gemein­nüt­zige Stif­tung. Sie ist berech­tigt Spen­den und Spon­so­ren­gel­der für die Erfül­lung ihrer Aufgabe, die Förde­rung Sozia­ler Arbeit, anzu­neh­men. Um die erfolg­rei­che Arbeit der Else-Funke-Stif­tung nicht nur fort­set­zen, sondern weiter ausbauen zu können, sind Spen­der und Stif­ter immer willkommen.

 

Spen­den werden zeit­nah für die Ziele der Stif­tung verwen­det. Die Ziele der Stif­tung, also die Förde­rung der Sozia­len Arbeit und Stipen­diate für Einzel­per­so­nen werden ausschließ­lich mit den Erträ­gen aus dem Stif­tungs­ka­pi­tal geför­dert. Das Stif­tungs­ka­pi­tal bleibt unan­ge­tas­tet. Das Kapi­tal wird von der Stif­tung gewis­sen­haft verwal­tet. Dieses kann durch Zuwen­dun­gen aufge­stockt werden. Spender*innen erhal­ten eine Spen­den­be­schei­ni­gung und können somit steu­er­li­che Vorteile nutzen.

Werden Sie Stifter*in!

Was sind Zustiftungen?

Mit einer Zustif­tung erhö­hen Sie den Kapi­tal­be­stand der Stif­tung und damit auch die Erträge aus dem Kapi­tal. Die Zustif­tung kann z. B. aus Bargeld, Immo­bi­lien oder Liegen­schaf­ten bestehen.

 

Was sind Unterstiftungen?

Eine Unter­stif­tung ist eine unselb­stän­dige, nicht rechts­fä­hige Stif­tung, häufig Treu­hand­stif­tung genannt, inner­halb einer größe­ren Stif­tung, in diesem Fall der Else-Funke-Stif­tung. Die Stifter*in über­trägt mit der Unter­stif­tung der Else-Funke-Stif­tung ihr Stiftungsvermögen.

Errich­tet wird die Unter­stif­tung per Vertrag zwischen der Else-Funke-Stif­tung, als Treu­hän­de­rin und der Stifter*in. Für die Unter­stif­tung wird eine eigene Satzung erstellt. Für eine Unter­stif­tung ist ein Start­ka­pi­tal von wenigs­tens 50.000 Euro sinn­voll, um aus den Erträ­gen Akti­vi­tä­ten zu fördern. So können Sie lang­fris­tig helfen und etwas Blei­ben­des schaf­fen. Sie inves­tie­ren in die Zukunft der Sozia­len Arbeit und für Menschen in sozia­len Notla­gen. Mit der Unter­stif­tung  können Sie die Stif­tungs­ar­beit sogar mit Ihrem eige­nen Namen verbinden.

 

Vorteile einer Unterstiftung:

  • Der Betrag bleibt unangetastet.
  • Die Stif­tung trägt Ihren Namen.
  • Sie müssen sich nicht um deren Verwal­tung kümmern.
  • Mit der Satzung setzen Sie einen Schwer­punkt und unter­stüt­zen somit ein spezi­el­les Aufga­ben­ge­biet der Else-Funke-Stiftung.

 

Stif­ten durch Testament

Sie können die Else-Funke-Stif­tung als Erbin in ihr Testa­ment einset­zen, entwe­der in Form von Zustif­tung oder einer Unter­stif­tung. Sofern Sie eine Unter­stif­tung bevor­zu­gen, ist es hilf­reich früh­zei­tig – vor Abfas­sung ihres Testa­ments mit der Else-Funke-Stif­tung eine Satzung für Ihre Unter­stif­tung zu erarbeiten.

Sie möch­ten die Arbeit der Else-Funke-Stif­tung unter­stüt­zen und fördern? Dann freuen wir uns über Ihre Kontakt­auf­nahme mit dem Vorstand der Stiftung.

Gerne stehen wir Ihnen auch für Fragen zur Verfügung.

 

Email:

info@elsefunke-stiftung.de

 

Post­an­schrift:

Else-Funke-Stif­tung, Luft­schif­fer­straße 3, 68307 Mannheim

Bank­ver­bin­dung

Für Einzah­lun­gen, Über­wei­sun­gen oder Spen­den verwen­den Sie bitte folgende Bankverbindung:

KD-Bank
Die Bank für Kirche und Diako­nie eG

 

IBAN
DE89 3506 0190 2119 0860 11

 

BIC
GENODED1DKD

Wir sind für Sie da:

Sie haben weitere Fragen. Schrei­ben Sie uns eine E‑Mail an: info@elsefunke-stiftung.de oder senden Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular

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…weitere Infor­ma­tio­nen:

[rt_accordion_style radiant_accordionstyle=“five”][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Was ist eine Stiftung”]Eine Stif­tung ist eine Einrich­tung, die mit Hilfe eines Vermö­gens einen vom Stif­ter fest­ge­leg­ten Zweck verfolgt.

Dabei wird in der Regel das Vermö­gen auf Dauer erhal­ten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwen­det. Stif­tun­gen können in verschie­de­nen recht­li­chen Formen und zu jedem lega­len Zweck errich­tet werden. Die meis­ten Stif­tun­gen werden in privat­recht­li­cher Form errich­tet und dienen gemein­nüt­zi­gen Zwecken.

Eine Stif­tung hat in der Regel eine Satzung, die unter ande­rem die Zwecke und die Art ihrer Verwirk­li­chung fest­schreibt. Nach außen wird die Stif­tung von einem Vorstand vertre­ten (der auch anders bezeich­net sein kann), es können satzungs­ge­mäß aber auch zusätz­li­che Organe und Gremien einge­rich­tet werden. Im Unter­schied zu einem Verein hat eine rechts­fä­hige Stif­tung — in Deutsch­land die häufigste Rechts­form — keine Mitglie­der und unter­liegt der staat­li­chen Stiftungsaufsicht.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Steuerliche Behand­lung von Spenden:”]Ein Steu­er­ab­zug der Spende in Deutsch­land ist möglich, sofern das Spen­den sammelnde Hilfs­werk vom zustän­di­gen Finanz­amt als steu­er­be­güns­tigt (“gemein­nüt­zig”) aner­kannt ist. Voraus­set­zung für eine Steu­er­min­de­rung beim Spen­der ist in der Regel eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung der betref­fen­den steu­er­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tion. Bei Spen­den bis zu 100 EUR reicht aber der Einzah­lungs­be­leg der Bank zur Vorlage beim Finanz­amt aus.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Welche Spen­den sind absetzbar?”]Alle Zuwen­dun­gen — Spen­den sowie teil­weise auch Mitglieds­bei­träge — können für mild­tä­tige, wissen­schaft­li­che, kirch­li­che, reli­giöse und als beson­ders förde­rungs­wür­dig aner­kannte gemein­nüt­zige Zwecke im Rahmen der Steu­er­erklä­rung steu­er­min­dernd gelten gemacht werden.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Spenden sind steu­er­lich absetzbar:”]

  • Bis zu 5 Prozent der Gesamt­ein­künfte für kirch­li­che, reli­giöse und beson­ders förde­rungs­wür­dige gemein­nüt­zige Zwecke
  • Bis zu 10 Prozent der Gesamt­ein­künfte für wissen­schaft­li­che, mild­tä­tige und beson­ders förde­rungs­wür­dige kultu­relle Zwecke
  • Bis zu 1500/3000 € (Allein­ste­hende / Ehepaare) pro Jahr zieht das Finanz­amt direkt von der Steu­er­schuld ab, von höhe­ren Spen­den erkennt es maxi­mal weitere 1500/3000 € als Sonder­aus­ga­ben für Mitglieds­bei­träge an poli­ti­sche Parteien und Wähler­ver­ei­ni­gun­gen an.

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