Die Else-Funke-Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung. Sie ist berechtigt Spenden und Sponsorengelder für die Erfüllung ihrer Aufgabe, die Förderung Sozialer Arbeit, anzunehmen. Um die erfolgreiche Arbeit der Else-Funke-Stiftung nicht nur fortsetzen, sondern weiter ausbauen zu können, sind Spender und Stifter immer willkommen.
Spenden werden zeitnah für die Ziele der Stiftung verwendet. Die Ziele der Stiftung, also die Förderung der Sozialen Arbeit und Stipendiate für Einzelpersonen werden ausschließlich mit den Erträgen aus dem Stiftungskapital gefördert. Das Stiftungskapital bleibt unangetastet. Das Kapital wird von der Stiftung gewissenhaft verwaltet. Dieses kann durch Zuwendungen aufgestockt werden. Spender*innen erhalten eine Spendenbescheinigung und können somit steuerliche Vorteile nutzen.
Werden Sie Stifter*in!
Was sind Zustiftungen?
Mit einer Zustiftung erhöhen Sie den Kapitalbestand der Stiftung und damit auch die Erträge aus dem Kapital. Die Zustiftung kann z. B. aus Bargeld, Immobilien oder Liegenschaften bestehen.
Was sind Unterstiftungen?
Eine Unterstiftung ist eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, häufig Treuhandstiftung genannt, innerhalb einer größeren Stiftung, in diesem Fall der Else-Funke-Stiftung. Die Stifter*in überträgt mit der Unterstiftung der Else-Funke-Stiftung ihr Stiftungsvermögen.
Errichtet wird die Unterstiftung per Vertrag zwischen der Else-Funke-Stiftung, als Treuhänderin und der Stifter*in. Für die Unterstiftung wird eine eigene Satzung erstellt. Für eine Unterstiftung ist ein Startkapital von wenigstens 50.000 Euro sinnvoll, um aus den Erträgen Aktivitäten zu fördern. So können Sie langfristig helfen und etwas Bleibendes schaffen. Sie investieren in die Zukunft der Sozialen Arbeit und für Menschen in sozialen Notlagen. Mit der Unterstiftung können Sie die Stiftungsarbeit sogar mit Ihrem eigenen Namen verbinden.
Vorteile einer Unterstiftung:
- Der Betrag bleibt unangetastet.
- Die Stiftung trägt Ihren Namen.
- Sie müssen sich nicht um deren Verwaltung kümmern.
- Mit der Satzung setzen Sie einen Schwerpunkt und unterstützen somit ein spezielles Aufgabengebiet der Else-Funke-Stiftung.
Stiften durch Testament
Sie können die Else-Funke-Stiftung als Erbin in ihr Testament einsetzen, entweder in Form von Zustiftung oder einer Unterstiftung. Sofern Sie eine Unterstiftung bevorzugen, ist es hilfreich frühzeitig – vor Abfassung ihres Testaments mit der Else-Funke-Stiftung eine Satzung für Ihre Unterstiftung zu erarbeiten.
Sie möchten die Arbeit der Else-Funke-Stiftung unterstützen und fördern? Dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mit dem Vorstand der Stiftung.
Gerne stehen wir Ihnen auch für Fragen zur Verfügung.
Email:
Postanschrift:
Else-Funke-Stiftung, Luftschifferstraße 3, 68307 Mannheim
Bankverbindung
Für Einzahlungen, Überweisungen oder Spenden verwenden Sie bitte folgende Bankverbindung:
KD-Bank
Die Bank für Kirche und Diakonie eG
IBAN
DE89 3506 0190 2119 0860 11
BIC
GENODED1DKD
Wir sind für Sie da:
Sie haben weitere Fragen. Schreiben Sie uns eine E‑Mail an: info@elsefunke-stiftung.de oder senden Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular
…weitere Informationen:
[rt_accordion_style radiant_accordionstyle=“five”][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Was ist eine Stiftung”]Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung — in Deutschland die häufigste Rechtsform — keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Steuerliche Behandlung von Spenden:”]Ein Steuerabzug der Spende in Deutschland ist möglich, sofern das Spenden sammelnde Hilfswerk vom zuständigen Finanzamt als steuerbegünstigt (“gemeinnützig”) anerkannt ist. Voraussetzung für eine Steuerminderung beim Spender ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung der betreffenden steuerbegünstigten Organisation. Bei Spenden bis zu 100 EUR reicht aber der Einzahlungsbeleg der Bank zur Vorlage beim Finanzamt aus.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Welche Spenden sind absetzbar?”]Alle Zuwendungen — Spenden sowie teilweise auch Mitgliedsbeiträge — können für mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd gelten gemacht werden.[/rt_accordion_style_item][rt_accordion_style_item radiant_accordiontitle=“Spenden sind steuerlich absetzbar:”]
- Bis zu 5 Prozent der Gesamteinkünfte für kirchliche, religiöse und besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke
- Bis zu 10 Prozent der Gesamteinkünfte für wissenschaftliche, mildtätige und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke
- Bis zu 1500/3000 € (Alleinstehende / Ehepaare) pro Jahr zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, von höheren Spenden erkennt es maximal weitere 1500/3000 € als Sonderausgaben für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen an.
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